Rechtsfragen in DH-Projekten: Alles, was man wissen muss

workshop / tutorial
Authorship
  1. 1. Vanessa Hannesschläger

    Austrian Centre for Digital Humanities (ACDH) - OEAW Österreichische Akademie der Wissenschaften / Austrian Academy of Sciences

  2. 2. Pawel Kamocki

    L'Université Paris Descartes

  3. 3. Walter Scholger

    Zentrum für Informationsmodellierung (ZIM) (Center for Information Modelling) - Karl-Franzens Universität Graz (University of Graz)

Work text
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Mit dem Eintritt der Geisteswissenschaften in den digitalen Raum öffnet sich für Forschende auch ein neuer Rechtsraum mit Anforderungen und Problemstellungen, die uns bislang nicht oder nur marginal betroffen haben.
Dieser Workshop soll die gängigsten Fragen beantworten, die sich aus unterschiedlichen Rechtsbereichen bei der Realisierung von Digitalisierungsvorhaben und digitalen Forschungsprojekten ergeben. Besonders eingegangen wird auf jüngste Entwicklungen und Neuerungen in den Legislaturen speziell der deutschsprachigen Länder, die für die DH von besonderer Relevanz sind (etwa die
UrhWissG-Novelle in Deutschland oder die
EU-Datenschutz-Grundverordnung, die jeweils 2018 in Kraft treten).

Ziel dieses Workshops ist es, die Teilnehmenden für die rechtlichen Aspekte des digitalen Arbeitens zu sensibilisieren und ihnen im Speziellen einen Überblick über jene Rechtsbereiche zu verschaffen, mit denen wir im Rahmen unserer Forschungstätigkeiten konfrontiert werden.
Dabei wird ein interaktives Format gewählt, bei dem die Teilnehmer*innen die Gelegenheit finden, ihre konkreten Fragen aus ihrer Anwendungspraxis im Rahmen der thematischen Blöcke sowie am Ende des Workshops in einer offenen Diskussion einzubringen und mit den anwesenden Expert*innen und Kolleg*innen zu erörtern.

Urheberrecht
Das
Urheberrecht schützt sämtliche materiellen und immateriellen Rechte von Urheber*innen an deren Werken. Ob ein Werk veröffentlicht bzw. erschienen ist oder nicht hat auf das Entstehen von Urheberrecht keinen Einfluss. Nach dem Ableben der Schaffenden geht das Urheberrecht auf die Erb*innen über und erlischt 70 Jahre nach Ableben der Schaffenden (gerechnet ab dem 1.1. des Folgejahres).

Sämtliche
Werknutzungsrechte können von Urheber*innen bzw. deren Erb*innen verkauft oder anders veräußert werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (also das Recht, durch die Schaffung eines Werkes dessen - zu nennende*r - Urheber*in zu werden) ist nicht veräußerbar. Archive und andere Institutionen, in deren Eigentum urheberrechtlich geschütztes Material vor oder nach Ableben durch Schenkung oder Verkauf durch die Urheber*innen oder deren Erb*innen übergeht, besitzen häufig nur das Material, nicht aber das (ererbte) Urheber- oder anderweitig erlangte Werknutzungsrecht an dem von ihnen Aufbewahrten.

Am 1. März 2018 tritt in Deutschland das
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft. Dieses novelliert die bestehenden Schranken des Urheberrechts für Unterricht und Forschung (§52a UrhG) und für Bibliotheken bzw. öffentliche Gedächtnisinstitutionen (52b UrhG) und ersetzt diese durch eine Reihe neuer Bestimmungen betreffend Forschung, Lehre, Bibliotheken und Archive (§60a - 60h UrhG). Insbesondere sind auch die Paragraphen 60d (enthält eine breite Ausnahme für data-mining zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken) und 60c (für andere nicht-kommerzielle Forschung) von besonderem Interesse für die Digitalen Geisteswissenschaften. Dabei ist festzuhalten, dass die in diesen Paragraphen festgelegten Schranken durch anderslautende Verträge
nicht ausgesetzt werden können. Allerdings ist eine “angemessene Vergütung” an die zuständigen Verwertungsgesellschaften (wie z.B. VG Wort) zu entrichten. Die Verhandlungen über eine solche „angemessene Vergütung“ sind, wie die Praxis zeigt, langwierig und kompliziert – ein Grund mehr, umgehend diesbezüglich tätig zu werden.

Vom Urheberrecht erfasst sind neben dem Digitalisierungsbereich beispielsweise auch die folgenden (häufigen) Vorhaben:

Faksimilierung (Abdruck in Büchern)
digitale Faksimilierung (Wiedergabe von Scans auf Webseiten): auch bei der Verwendung z.B. von Fotos oder anderen Einzelbildern, etwa für Startseiten, ist das Urheberrecht zu berücksichtigen!
Edition (analog oder digital, auch ohne Beigabe von Faksimiles)
Corpuserstellung (auch ohne Zugriff auf den Volltext)

“Copyright” - nationales Recht & der digitale Raum
Der Begriff “copyright” führt oft zu Missverständnissen, da er ein rechtliches Konzept bezeichnet, das es in Österreich bzw. im deutschsprachigen / europäischen Raum nicht gibt. “Copyright”, das dominierende Rechtskonzept im angelsächsischen Raum, stellt das Recht zur Verwertung und Verbreitung eines Werks in den Vordergrund, während im Mittelpunkt des Urheberrechts die geistige Schöpfung und ihre Besitzer*innen stehen. Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Rechtskonzepte bis zu einem gewissen Grad in Einklang zu bringen, stellen offene Lizenzen dar (siehe unten).

Datenschutzrecht
Forschungsprojekte können unter Umständen mit vom Datenschutzgesetz umfassten Material arbeiten und müssen in diesem Fall die Gesetzeslage berücksichtigen. Das gilt dann, wenn mit personenbezogenen Daten (jegliche Angaben über natürliche oder juristische Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist) und insbesondere mit sensiblen Daten (personenbezogene Daten über natürliche, Personen, über ihre ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit, phänotypische Merkmale oder ihr Sexualleben) gearbeitet werden soll. Das Datenschutzrecht betrifft in erster Linie lebende, natürliche Personen. Auch sensible Informationen über Verstorbene können jedoch rechtlich relevant sein.
Im Mai 2018 tritt die EU-weite Datenschutz-Grundverordnung in Kraft (DS-GVO), die eine Reihe von Änderungen und Vorgaben enthält sowie eine Novellierung der nationalen Datenschutzgesetze angestoßen hat, die überblicksartig vermittelt werden.   

Persönlichkeitsrechte
Das Urheberrechtsgesetz umfasst einige Persönlichkeitsrechte, die es zu beachten gilt und die nach Ableben u.U. jene Aspekte betreffen, die vor Ableben vom Datenschutzrecht abgedeckt wurden. So sind vertrauliche Aufzeichnungen (Briefe, Tagebücher, etc.) auch nach Ableben unabhängig von der Urheberschaft nicht frei zur Veröffentlichung, solange Angehörige oder Adressaten berechtigtes Interesse daran haben, dass das nicht geschieht. Dasselbe gilt für Bilder (vor Ableben spricht man dabei in Österreich auch vom “Recht am eigenen Bild”). Für die Verwendung von Lichtbildern sind daher neben den Reproduktionsrechten (von den Urheber*innen) auch die Einwilligung der Abgebildeten bzw. deren Nachkommen einzuholen.

Lizenzierung
So es die rechtliche Ausgangslage zulässt, ist es empfehlenswert und gute wissenschaftliche Praxis, digitale Forschungsdaten- und Ergebnisse mit möglichst offenen Lizenzen (z.B. Creative-Commons-Lizenzen) zu versehen, um ihre Wieder- und Weiterverwendbarkeit zu gewährleisten. Die Wahl der richtigen Lizenz ist dabei nicht immer einfach, da die Möglichkeiten zu verschiedenen Graden der Offenheit vor allem vom rechtlichen Status des Ausgangsmaterials abhängig sind. Mittlerweile gibt es allerdings schon einige Tools, die bei der Wahl der richtigen Lizenz Unterstützung bieten.

Impressumspflicht
Alle Medieninhaber*innen sind laut Mediengesetz bzw. e-Commerce-Gesetz (für Webseiten) dazu verpflichtet, gewisse Informationen in Form eines Impressums offen zu legen. Dazu gehören im Kontext digitaler wissenschaftlicher Projekte: Angaben zu den Medieninhaber*innen selbst (bei wissenschaftlichen Projekten zumeist die Institution als juristische Person, also Universität, Akademie, etc.), zu den Herausgeber*innen (jene Personen, die die grundlegende Richtung des Mediums bestimmen) und zur grundlegenden Richtung. Umso diffiziler wird es, sobald eine kommerzielle Nutzung der Webseiten gegeben ist, zum Beispiel durch die Vergabe von kostenpflichtigen Zugängen zu Restriktionen unterworfenem Material.

Diensteanbieter
Als Bereitsteller öffentlich zugänglicher digitaler Ressourcen und elektronischer Dienste werden auch Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen zu "Diensteanbietern" im Sinne der E-Commerce-Gesetzgebung. Dabei bestehen wesentliche Unterschiede bezüglich der Pflichten der Institutionen, abhängig von den zur Verfügung gestellten Diensten und Inhalten: Während Content Provider lediglich den Zugang zu selbst generierte Inhalten ermöglichen, wird man durch die Möglichkeit, Benutzer*inneneingaben zu speichern - wie das bereits durch eine Kommentar- oder Gästebuchfunktion der Fall ist, geschweige denn bei Crowdsourcing Projekten -   zum Host Provider. Wer aber haftet für fehlerhafte Informationen oder missbräuchliche Nutzung der Ressourcen?

Ablauf

1. Block (14:00-15:30)
Begrüßung & Einführung
Einführung Urheberrecht

Internationaler Kontext (
Urheber-Recht vs.
Copy-Right)

Rechte der Urheber*innen
Verwertungsrechte
Freie Werknutzungen (Gesetzliche Ausnahmen vom Urheberrecht)

Vertiefung Bildrechte

Digitalisate: Lichtbildwerk, Lichtbild oder Vervielfältigung?
Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild)
Freiheit des Straßenbildes

Vertiefung Lizenzierung

Offene Lizenzen für Forschung und Bildung
Lizenzierungswerkzeuge  

2. Block (16:00-17:30)
Datenschutzrecht

Begrifflichkeiten
Dauer
Datenschutz bei personenbezogenen Quellen
Datenschutz für BenutzerInnen von Online-Angeboten

E-Commerce Gesetz

Diensteanbieter: Definitionen und Pflichten
Impressum und Offenlegung

Fragen und Diskussion

Vortragende

Vanessa Hannesschläger
… studierte Germanistik in Wien. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des Austrian Centre for Digital Humanities der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ACDH-ÖAW) und dort für Rechts- und Lizenzierungsfragen zuständig. Schon im Rahmen eines vorangegangenen Forschungsprojekts am Literaturarchiv der Österreichischen Nationalbibliothek beschäftigte sie sich mit praktischen Fragen des Urheberrechts. Mitarbeit in CLARIN (CLARIN PLUS) und DARIAH (WG Thesaurus Maintenance, ELDAH). Zu ihren Forschungsinteressen gehören digitales Edieren, Text- und Datenmodellierung, das Archiv im digitalen Kontext, Vermittlungsstrategien in den DH sowie digitale Infrastrukturen.

Pawel Kamocki
… verfügt sowohl im Bereich des Rechts als auch im Bereich der Sprachwissenschaften über breites Fachwissen; derzeit ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsche Sprache in Mannheim und Lehr- und Forschungsassistent an der Descartes Universität in Paris und promoviert zu den rechtlichen Fragestellungen der Open Science. Er ist Mitglied des CLARIN Legal Issues Committee und arbeitete als rechtlicher Berater in zahlreichen anderen Projekten und Arbeitsgruppen (z.B. EUDAT, RDA, OpenMinTeD). Neben Urheberrecht und Datenschutz gilt sein Interesse auch den Sprachwissenschaften (insb. rechtliche Fachsprache).

Walter Scholger
… studierte Geschichte und Angewandte Kulturwissenschaften in Graz und Maynooth und ist administrativer Leiter des Zentrums für Informationsmodellierung - Austrian Centre for Digital Humanities an der Universität Graz. In Projekten, internationalen Workshops und universitärer Lehre widmet er sich rechtlichen Aspekten des digitalen Kulturerbes und Fragen offener digitaler Publikationsformen.
Er ist Mitglied in facheinschlägigen Arbeitsgruppen der Digital Humanities Dachverbände und internationaler Projekte (ADHO, DHd, ICARUS, DARIAH) zu rechtlichen Aspekten, digitalen Publikationen und Lehre im Bereich der Digital Humanities.

Bibliographie

Amini, Seyavash / Blechl, Guido / Losehand, Joachim (2015): FAQs zu Creative-Commons-Lizenzen unter besonderer Berücksichtigung der Wissenschaft.

https://phaidra.univie.ac.at/view/o:408042

Bergauer, Christian / Jahnel, Dietmar (2017): Das neue Datenschutzrecht DSG-VO und DSG (2018), Wien: Jan Sramek Verlag

Bundeszentrale für politische Bildung (2013): Urheberrecht und Copyright.

https://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169971/urheberrecht-und-copyright

Datenschutzbehörde der Republik Österreich: Gesetze zum Datenschutzrecht.

https://www.dsb.gv.at/gesetze-in-osterreich

Deutscher Bundestag (2017): Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG).

https://www.bundestag.de/blob/507608/be49b0e7039f039593112136e262b55f/gesetzentwurf-data.pdf

Galina, Isabel et al. (2017): Copyright and Creator Rights in DH Projects: A Checklist.

https://hcommons.org/deposits/item/hc:15109/

Kamocki, Pawel / Ketzan, Erik (2014): Creative Commons and Language Resources: General Issues and What’s New in CC 4.0. CLARIN Legal Issues Committee: White Paper Series.

http://clarin-d.de/images/legal/CLIC_white_paper_1.pdf

Klimpel, Paul / Weitzmann, John H. (2015): Forschen in der digitalen Welt. Juristische Handreichung für die Geisteswissenschaften. DARIAH-DE Working papers Nr. 12. Göttingen: DARIAH-DE.

https://irights.info/wp-content/uploads/2015/08/Forschen-in-der-digitalen-Welt-Juristische-Handreichung-Geisteswissenschaften-dwp-2015-12.pdf

Klimpel, Paul (2013): Free Knowledge Thanks to Creative Commons Licenses. Why a Non-commercial Clause often won’t Serve Your Needs. Wikimedia Deutschland/iRights.info/CC DE.

https://www.wikimedia.de/w/images.homepage/1/15/CC-NC_Leitfaden_2013_engl.pdf

Kucsko, Guido / Zemann, Adolf (2017). CC0 1.0 Universal - Beurteilung der Verzichtserklärung und der Lizenzerteilung im Rahmen der Fallback-Klausel nach österreichischem Recht.

https://phaidra.univie.ac.at/view/o:528411

Saferinternet.at (2013): Urheberrecht. 24 Fragen und Antworten.

https://www.saferinternet.at/fileadmin/files/Materialien_2013/Ratgeber_Urheberrecht.pdf

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Conference Info

In review

DHd - 2018
"Kritik der digitalen vernunft"

Cologne, Germany

Feb. 26, 2018 - March 2, 2018

160 works by 418 authors indexed

Conference website: https://dhd2018.uni-koeln.de/

Contributors: Patrick Helling, Harald Lordick, R. Borges, & Scott Weingart.

Series: DHd (5)

Organizers: DHd